Meldung eines Hundes für das Ordnungsamt
Der Niedersächsische Landtag hat am 26.05.2011 die Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) beschlossen. Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2011 in Kraft. Zusätzliche Pflichten des Hundehalters treten am 1.7.2013 in Kraft.
Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
Die wichtigsten Regelungen hierzu haben wir für sie hier zusammengefasst.
1. Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
2. Hunde die älter sind als 6 Monate sind elektronisch zu kennzeichnen. Der sogenannte Transponder muss dem Standard ISO 11784 und ISO 11785 entsprechen.
3. Für einen Hund, der älter als 6 Monate ist, ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.
4. Wer einen Hund hält, muss im Besitz der erforderlichen Sachkunde sein. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
a. Halter von gefährlichen Hunden hatten jedoch in der Vergangenheit bereits schon die Verpflichtung eine Sachkunde für das Halten gefährlicher Hunde nachzuweisen.
b. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung abzulegen,
c. und die praktische Sachkundeprüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung.
d. Die Sachkunde wird für bestimmte Personengruppen unterstellt. Dies sind z.B. Tierärzte, Betreiber von Tierheimen, Berechtigte zur Abnahme von Gebrauchshundeprüfung etc.
e. Die Sachkunde wird auch angenommen, wenn nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen ein Hund gehalten wurde. Dieser Zeitraum kann durch den Nachweis der Hundesteuerpflicht nachgewiesen werden.
5. Hundehalter haben die Pflicht ihren Hund in einem zentralen Register anzumelden. Es werden dabei Angaben zum Hund und zum Hundehalter erfasst ( www.hunderegister-nds.de ).
6. Hunde werden- unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit - reglementiert, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und für die die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit getroffen worden ist. Für die Haltung eines solchen gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u.
a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
7. Die Stadt Rotenburg (Wümme) die allgemeinen Pflichten (§ 2 NHundG), die Mitteilungspflicht (§ 6 NHundG) und das Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 NHundG). Verstöße gegen Pflichten aus dem niedersächsischen Hundegesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Vordruck: Anmeldung Hundesteuer/Erfassung zur Hundehaltung >>>
Zusätzliche Informationen erhalten Sie hier:
- Niedersächsisches Hundegesetz >>>
- Fragen & Antworten zum Hundegesetz >>>
- Liste der anerkannten Personen und Stellen, die Sachkundeprüfungen abnehmen >>>
- Niedersächsisches Zentrale Hunderegister >>>
- Weiterführende Literatur >>>