Detail Vorgang

Gaststättenbetrieb: Anzeige


Beschreibung:

Allgemeine Informationen

Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben möchte, muss dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, vorher anzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll.


Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Um eine Identitätsprüfung zu ermöglichen, sollten bei persönlicher Anzeigeerstattung folgende Dokumente mitgeführt und auf Verlangen vorlegt werden: Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister

Wenn in Ausübung des Gaststättengewerbes alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, sind folgende weitere Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) (zu beantragen bei der Meldebehörde, bei der der Antragsteller mit einer Wohnung gemeldet ist)

Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann – außer auf den genannten Unterlagen – auch auf einer behördlichen Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aufbauen. Als solche werden z. B. gewerberechtliche Erlaubnisse angesehen, für die die positive Feststellung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Voraussetzung ist (z. B. Reisegewerbekarte, Maklererlaubnis, etc.).


Welche Gebühren fallen an?

Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeige, deren Prüfung und die Weiterleitung der Daten an die anderen Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben.

Die Gebühr einer Gaststättenanzeige für das Anbieten von Speisen und alkoholfreien Getränken beträgt 30,- € für das Anbieten von Speisen und alkoholhaltigen Getränken 45,- €.

Für die Gewerbezentralregisterauskunft und den Antrag auf ein Führungszeugnis sind bei deren Antragstellung jeweils 13,- € entrichten.


Welche Fristen muss ich beachten?

  • Anzeigefrist: 4 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit
     

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Für die Anzeige eines Gaststättengewerbes ist der nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.


Was sollte ich sonst noch wissen?

Sollten Sie im Stadtgebiet von Rotenburg (Wümme) eine Veranstaltung planen, denken Sie bitte daran, diese ebenfalls bei der Stadtverwaltung anzeigen. Das Formular “Veranstaltung Anzeige“ finden Sie unter der Rubrik „Veranstaltung planen“.

Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
 


Ansprechpartner:

Email Name Telefon
E-Mail Telefon 04261 71 134

Zuständige/s Amt/Abteilung:

Wichtige Dokumente:

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Kontakt

Rathaus
Große Straße 1
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 71 0
stadt@rotenburg-wuemme.de

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