unbemannte Luftfahrtsysteme
Mit dem Einsatz von "Drohnen" eröffnen sich im zivilen Sektor zahlreiche Einsatzfelder, von der Zustellung von Waren bis zur Deichschau bei Hochwasser. Durch die gesunkenen Kosten für die Beschaffung der fliegenden Technikwunder werden Drohnen auch für die private Nutzung erschwinglich. Hierbei werden durch übereifrige Hobbypiloten jedoch oftmals Rechtsverstöße begangen. So ist das Überfliegen von Menschenmengen bei Veranstaltungen, von Unglücksstellen oder von Justizvollzugsanstalten nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gelten alle unbemannten Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sport oder der Freizeitgestaltung betrieben werden als unbemannte Luftfahrtsysteme. Dienen diese ausschliesslich dem dem Sport oder der Freizeitgestaltung, spricht man von Flugmodellen. Nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO) ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen, sogenannten "Unmanned Aerial Systems" (UAS) oder "Drohnen", eine Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich, welche für Geräte unter 5 kg und ohne Verbrennungsmotor als Allgemeinerlaubnis erteilt werden kann. Für die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis ist in Niedersachsen die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig.
Fachlich zuständig für Fragen zum Einsatz von Drohnen ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Weitere Informationen und wichtige Vordrucke finden Sie hier >>>